JuraDict

Zurechnung

Was ist das und was bedeutet es?

Beschreibung des Rechtsbegriffs Zurechnung:

Zurechnung ist ein fundamentaler Begriff im deutschen Recht, der die Zuweisung von rechtserheblichen Handlungen, Folgen oder Zuständen zu einer Person aufgrund von Rechtsnormen beschreibt. Es handelt sich dabei um eine Zuschreibung, die für die Feststellung von Rechten und Pflichten sowie Verantwortlichkeiten essentiell ist. Juristisch gesehen spielt die Zurechnung eine entscheidende Rolle im Vertragsrecht, Strafrecht, Zivilrecht und im öffentlichen Recht.

Im Zivilrecht dient die Zurechnung dazu, ein Verhalten einer Person rechtlich zuzuschreiben, um daraus bestimmte rechtliche Folgen abzuleiten. Dabei können Handlungen, wie auch Unterlassungen, einem Rechtssubjekt zugerechnet werden. Eine Zurechnung kann auf verschiedenen Grundlagen erfolgen, wie etwa der Verschuldung, dem Schutzgesetz oder einer Garantenstellung. Im Privatrecht ist das Institut der Zurechnung insbesondere bei der Haftung für eigenes Verschulden und bei der Haftung für das Verschulden Dritter, zum Beispiel im Rahmen der Verrichtungsgehilfenhaftung nach § 831 BGB, relevant.

Im Strafrecht kommt der Zurechnung eine zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der Strafbarkeit einer Person zu. Hierbei wird zwischen Handlungs- und Erfolgszurechnung unterschieden. Eine Handlung kann einer Person nur dann strafrechtlich zugerechnet werden, wenn sie willensmäßig und bewusst erfolgt ist. Eine Erfolgszurechnung setzt voraus, dass zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg ein Kausalzusammenhang besteht und dieser rechtlich relevant ist.

Im öffentlichen Recht ist der Zurechnungsbegriff ebenso von großer Wichtigkeit. So werden zum Beispiel im Verwaltungsrecht Handlungen von Amtsträgern dem Staat oder der jeweiligen Körperschaft zugerechnet, was insbesondere bei der Frage nach einer Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG von Bedeutung ist.

Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Zurechnung verwendet werden kann:

Ein Beispiel aus dem Zivilrecht ist die Haftung für Hilfspersonen nach § 831 BGB. Hier wird der sogenannte Verrichtungsgehilfe für eine unerlaubte Handlung seines Arbeitnehmers haftbar gemacht. Nehmen wir an, ein Handwerksbetrieb führt Reparaturarbeiten durch, bei denen ein Mitarbeiter fahrlässig einen Wasserschaden verursacht. Die Rechtsordnung ermöglicht es dem Geschädigten, nicht nur den Mitarbeiter, sondern auch den Inhaber des Handwerksbetriebs in Anspruch zu nehmen. Die Zurechnung erfolgt über die sogenannte Verrichtungsgehilfenhaftung, da der Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Betriebsinhabers agiert hat und letzterer für das Verschulden seines Angestellten einstehen muss. Allerdings besteht für den Betriebsinhaber die Möglichkeit, sich durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Mitarbeiters zu exkulpieren und somit die Haftung abzuwenden.

Ein weiteres Beispiel ist die strafrechtliche Zurechnung im Falle von Unterlassungsdelikten. Wird beispielsweise jemand Opfer eines schweren Unfalls und die umstehenden Passanten leisten keine Erste Hilfe, so kann ihnen unter Umständen eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB zugerechnet werden. Die rechtliche Zurechnung ergibt sich dabei aus der Annahme, dass jedermann die Pflicht zur Hilfeleistung hat, wenn dies erforderlich und ihm zumutbar ist, ohne dass er sich selbst oder andere in Gefahr bringt. Die Aktivierung dieser Rechtspflicht erfolgt durch die Zurechnung des Unterlassens, welches hier als rechtlich relevantes Verhalten in den Blick genommen wird.

Das Konzept der Zurechnung ist für das Funktionieren der Rechtsordnung unverzichtbar, da es Grundlage für das Verständnis von Verantwortlichkeit und deren rechtliche Konsequenzen ist. Ohne eine klar definierte Zurechnung würden die Grundlagen des Rechts- und Sozialstaats, wie etwa Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, erodieren.

Diese Website dient ausschließlich Informationszwecken und kann Ungenauigkeiten enthalten. Sie sollte nicht als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung verwendet werden.