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Schenkung

Was ist das und was bedeutet es?

Beschreibung des Rechtsbegriffs Schenkung:

Schenkung ist ein in § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertrag durch den eine Person, der Schenker, aus ihrem Vermögen eine andere Person, den Beschenkten, bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Diese unentgeltliche Zuwendung ist von dem Wunsch motiviert, den Empfänger zu bereichern. Dabei kann es sich um bewegliche Sachen, Geldbeträge, Immobilien oder auch Rechte handeln.

Eine Schenkung kann formlos erfolgen, jedoch sind für bestimmte Schenkungen, wie zum Beispiel Immobilien, nach § 518 BGB die notarielle Beurkundung oder die anschließende Erfüllung in Form der Übergabe des geschenkten Gegenstandes erforderlich. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Schenkers und soll ihn vor übereilten Entschlüssen bewahren. Ohne diese Einhaltung der Formvorschriften ist die Schenkung schwebend unwirksam und wird erst mit der Erfüllung wirksam.

Die Schenkung kann auch unter Auflagen erfolgen, die der Beschenkte zu erfüllen hat (§ 525 BGB). Der Gesetzgeber sieht eine Rückforderungsmöglichkeit für den Schenker vor, sollte der Beschenkte mit schweren Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen schuldig werden (sog. grober Undank nach § 530 BGB).

Es gibt jedoch auch Einschränkungen und Schutzmechanismen, die sich vor allem um das Pflichtteilsrecht drehen. Falls der Schenker innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod eine Schenkung tätigt, wird diese beim Pflichtteil des Erbes unter Umständen hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Diese Regelungen dienen dazu, zu verhindern, dass Erblasser durch die Schenkung Teile ihres Vermögens gezielt so übertragen, dass sich der Pflichtteil einzelner Erben minimiert.

Die Schenkung kann einerseits eine spontane Geste der Großzügigkeit sein, kann andererseits aber auch in der strategischen Vermögensplanung, zum Beispiel im Rahmen der frühen Erbfolge oder steuerlichen Optimierung eine Rolle spielen.

Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Schenkung verwendet werden kann:

So kann zum Beispiel ein Elternteil seinen Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Immobilie schenken, um so das spätere Erbe zu regeln und zugleich die eigene steuerliche Belastung zu optimieren. Angenommen, Herr Müller möchte seinem Sohn sein Einfamilienhaus schenken. Dies muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Nach Vollzug der Schenkung, also notarieller Beurkundung und Übergabe des Hauses, hat Herr Müllers Sohn ein Anrecht auf das Eigentum. Falls Herr Müller jedoch nach der Schenkung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, könnte er nicht ohne Weiteres seine Schenkung widerrufen. In Ausnahmefällen, wie bei grobem Undank, könnte er jedoch die Schenkung anfechten.

Ein anderes Beispiel wäre, dass eine wohlhabende Person in Erwägung zieht, einer Hilfsorganisation ein beträchtliches Geldgeschenk zu machen. Diese gemeinnützige Schenkung ist nicht nur ein Akt der Wohltätigkeit, sondern kann auch steuerliche Vorteile für den Schenker mit sich bringen, je nachdem wie die steuerlichen Regelungen für Spenden und Schenkungen gestaltet sind.

Der Terminus Schenkung verdeutlicht das grundsätzliche Prinzip des Bereicherungswillens ohne Erwartung einer Gegenleistung und spielt daher in der zivilrechtlichen Rechtspraxis und der Gestaltung von Vermögensverhältnissen sowie in steuerrechtlichen Überlegungen in Deutschland eine tragende Rolle.

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