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Rückgriff

Was ist das und was bedeutet es?

Beschreibung des Rechtsbegriffs Rückgriff:

Rückgriff ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht, der häufig im Zusammenhang mit den Regressrechten gegenüber einem Dritten steht, wenn dieser für einen entstandenen Schaden oder eine Leistung verantwortlich ist. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen, die jemand zunächst für einen anderen beglichen hat und nun von jenem oder einem Dritten zurückfordert.

Insbesondere kommt der Begriff im Schuldrecht vor, wo er einen Ausgleichsanspruch bezeichnet. Ein Gläubiger, der bei einer Schuld mehrerer eine Leistung erhalten hat, kann im Innenverhältnis von den anderen Schuldnern ihren entsprechenden Anteil durch Rückgriff verlangen. Ebenso findet der Begriff Anwendung im Bereich des Bürgschaftsrechts. So hat ein Bürge, der für die Schuld des Hauptschuldners aufkommt, nach § 774 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das Recht, im Wege des Rückgriffs den gezahlten Betrag vom Hauptschuldner zurückzufordern.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist das Wechsel– und Scheckrecht, wo unter Rückgriff das Recht des Inhabers verstanden wird, nach erfolgloser Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Bezogenen) auf diejenigen zurückzugreifen, die ihm den Wechsel oder Scheck übergeben haben (Indossanten, Aussteller).

Der Rückgriff spielt auch im Versicherungsrecht eine wesentliche Rolle. Beispielsweise kann eine Versicherung, die für einen Schaden aufgekommen ist, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers Rückgriff nehmen, um die geleistete Zahlung teilweise oder gänzlich zurückerstattet zu bekommen.

Es geht also beim Rückgriff vorrangig um den finanziellen Ausgleich und die Verteilung von Lasten unter denjenigen, die einem gemeinsamen Rechtsverhältnis unterliegen oder in einer Schuldnerkette stehen.

Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Rückgriff verwendet werden kann:

Ein typisches Beispiel für die Anwendung von Rückgriff ist der Fall eines Wechselprotests. Ein Unternehmer gibt einen Wechsel an einen Lieferanten weiter, um eine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Der Lieferant reicht den Wechsel an seine Bank weiter, welche zum Fälligkeitstag den Wechsel beim Bezogenen, also dem Unternehmer, vorlegt. Kann der Unternehmer den Wechsel am Fälligkeitstag nicht einlösen und wird der Wechsel deshalb zu Protest gehen lassen, hat die Bank das Recht, den Betrag des Wechsels von dem Lieferanten, der ihr den Wechsel eingereicht hat, zurückzufordern. Der Lieferant kann wiederum Rückgriff auf den Unternehmer nehmen, um die erlittenen Kosten und Verluste zu kompensieren.

Ein weiteres Beispiel lässt sich im Bereich der Bürgschaft finden. Angenommen ein Freund bittet um eine Bürgschaft für einen Kredit. Sie erklären sich dazu bereit und die Bank akzeptiert dies. Sollte Ihr Freund dann nicht in der Lage sein, den Kredit zurückzuzahlen und die Bank nimmt Sie als Bürgen in Anspruch, so haben Sie als Bürge nach der Leistung an die Bank ein Rückgriffsrecht gegenüber Ihrem Freund. Dies bedeutet, Sie können von Ihrem Freund verlangen, Ihnen den Betrag, den Sie an die Bank gezahlt haben, zu erstatten.

Der Begriff Rückgriff zeigt sich als wesentlicher Pfeiler der gerechten Lastenverteilung und Risikoverteilung im deutschen Rechtsverkehr. Er ermöglicht die Wahrnehmung von Ansprüchen, die ohne ihn möglicherweise ins Leere laufen würden und trägt so zur Sicherung des Rechtsfriedens und zur Durchsetzung von Gerechtigkeit bei.

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