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Prokura

Was ist das und was bedeutet es?

Beschreibung des Rechtsbegriffs Prokura:

Die Prokura ist eine in § 48 HGB geregelte Art der Handlungsvollmacht, die einen Angestellten eines Handelsgeschäftes befugt, fast alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Diese Vollmacht wird ausdrücklich vom Inhaber des Handelsgeschäftes oder dessen gesetzlichen Vertretern erteilt und muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Erteilung der Prokura erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, muss jedoch zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, um Dritten gegenüber wirksam zu sein. Eine besondere Eigenschaft der Prokura ist ihre weitreichende und umfassende Wirkung. Der Prokurist ist zu allen Arten von Geschäften berechtigt, die der Handelsbetrieb mit sich bringt, einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken – wenn dies besonders zugestanden wurde.

Allerdings gibt es Handlungen, die auch durch Prokura nicht gedeckt sind. Hierzu zählen insbesondere die Veräußerung und Aufgabe des Geschäftsbetriebes, die Anmeldung zum Handelsregister oder die Erteilung und der Widerruf einer Prokura. Auch das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahmen und die Prozessführung dürfen nur erfolgen, wenn dies dem Prokuristen gesondert gestattet wurde.

Eine Prokura kann auch mit bestimmten Einschränkungen erteilt werden, obwohl dies auf die Wirksamkeit gegenüber Dritten keine Auswirkung hat, da das Prinzip der Unbeschränkbarkeit gilt. Solche internen Beschränkungen sind lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Geschäftsinhaber von Bedeutung.

Es gibt zwei Hauptarten der Prokura: Einzelprokura und Gesamtprokura. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist allein berechtigt, das Unternehmen zu vertreten. Die Gesamtprokura wird an mindestens zwei Personen erteilt, die nur gemeinsam handeln dürfen.

Die Beendigung der Prokura erfolgt durch Widerruf, welcher jederzeit möglich ist, durch Beendigung des Dienstverhältnisses, durch den Tod des Prokuristen oder durch Auflösung der Gesellschaft. Die Beendigung muss ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden, um Dritten gegenüber wirksam zu sein.

Der Prokurist haftet bei Überschreitung seiner Befugnisse nicht persönlich, sofern er im Rahmen der ihm erteilten Prokura gehandelt hat. Wird er jedoch jenseits seiner Vollmacht tätig, kann er sich Regressansprüchen des Geschäftsherrn ausgesetzt sehen.

Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Prokura verwendet werden kann:

Ein Beispiel für die Anwendung der Prokura ist die Bestellung eines Prokuristen in einem großen Handelsunternehmen. Nehmen wir an, der Geschäftsführer dieses Unternehmens erteilt Herrn Müller die Prokura. Herr Müller ist nun berechtigt, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen, Zahlungen zu leisten und Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen. Sofern ihm die Befugnis ausdrücklich eingeräumt wurde, darf er sogar Immobilien des Unternehmens veräußern oder mit Hypotheken belasten.

Ein weiteres Beispiel könnte die Erteilung einer Gesamtprokura sein. Hierbei müssen sich mindestens zwei Prokuristen, Frau Schulz und Herr Becker, gemeinsam entscheiden, wenn es um die Vertretung des Unternehmens geht. Das bedeutet, dass jeder von ihnen allein nicht wirksam handeln kann. Sie müssen beispielsweise gemeinsam einen Vertrag unterschreiben, damit dieser für das Unternehmen bindend ist.

Die Prokura spielt in der deutschen Rechtsprechung eine zentrale Rolle, da sie es Handelsgesellschaften ermöglicht, flexibel und schnell auf marktwirtschaftliche Erfordernisse zu reagieren und zugleich die Rechtssicherheit für Geschäftspartner zu gewährleisten. Die sorgfältige Erteilung und dokumentarische Überwachung der Prokura ist essentiell für das Vertrauen in den Geschäftsverkehr und die Stabilität von Handelsbeziehungen.

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